Scheidungsfall – Ermittlung des Zugewinns
Bei der Immobilienbewertung im Scheidungsfall ist der Zugewinn gem. § 1373 BGB zu ermitteln. Der Zugewinn entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Anfangs- und Endwert einer Immobilie. Sie oder Ihre Anwälte müssen also den Wert Ihres Immobilienvermögens zu unterschiedlichen Stichtagen wissen. Dazu sind Marktkenntnisse über einen längeren Zeitraum erforderlich. Durch meine langjährige Tätigkeit als Sachverständige für die Immobilienbewertung verfüge ich über detaillierte Kenntnisse zu den Immobilienmärkten in den Regionen Köln, Bonn, Bergisch Gladbach und Leverkusen sowie im Rheinisch-Bergischen Kreis, Oberbergischen Kreis, Rhein-Erft Kreis, Rhein-Sieg-Kreis und in Karlsruhe und Umgebung.
Wie ich Sie unterstützen kann hängt letztendlich auch davon ab in welche Situation Sie und Ihr Ex-Partner sich befinden; d. h. reden Sie noch miteinander oder läuft alles nur noch über die Anwälte?